
Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern der Erwerb jeder einzelnen Person. Zwei Faktoren entscheiden über die Höhe. Erstens der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG, zweitens die Steuerklasse nach § 15 ErbStG, die den Steuersatz nach § 19 ErbStG bestimmt. Beides hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
Tabelle, zwei Spalten, erste Zeile ist die Kopfzeile.
ErwerberFreibetragEhegatte und eingetragener Lebenspartner500.000 €Kinder und Stiefkinder400.000 € je ElternteilEnkel200.000 €Enkel, wenn das Kind bereits verstorben ist400.000 €Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen100.000 €Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder20.000 €Alle übrigen, auch nichteheliche Lebensgefährten20.000 €
Dazu kommt der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Für den überlebenden Ehegatten bis zu 256.000 €, für Kinder je nach Alter bis zu 52.000 €. Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, etwa einer Witwenrente, und läuft deshalb selten in voller Höhe auf.
Der Steuersatz greift nur auf den Teil, der den Freibetrag übersteigt. In Steuerklasse I beginnt er bei 7 % und steigt in Stufen bis 30 %. In Steuerklasse III liegt der Einstieg bereits bei 30 % und erreicht bei großen Erwerben 50 %. Zwischen Kind und Lebensgefährtin liegen damit bei identischem Vermögen leicht sechsstellige Unterschiede.
§ 14 ErbStG rechnet alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen. Der Freibetrag wird also nicht pro Zuwendung gewährt, sondern pro Zehnjahreszeitraum. Was auf den ersten Blick wie eine Bremse aussieht, ist der zentrale Gestaltungshebel. Nach Ablauf der zehn Jahre steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.
Wer mit 55 anfängt, sein Vermögen zu übertragen, kann den Freibetrag bis zum Erbfall drei- oder viermal ausschöpfen. Wer mit 78 anfängt, in der Regel einmal.
Ein Vater hinterlässt seiner Tochter Vermögen von 900.000 €. Weitere Erben gibt es nicht.
Ohne Vorbereitung
Erwerb 900.000 €, abzüglich Freibetrag 400.000 €, ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von 500.000 €. In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 600.000 € ein Steuersatz von 15 %. Die Erbschaftsteuer beträgt 75.000 €.
Mit vorbereiteter Übertragung
Elf Jahre vor dem Erbfall überträgt der Vater 400.000 € im Wege der Schenkung. Der Freibetrag deckt den Betrag vollständig ab, es fällt keine Schenkungsteuer an. Im Erbfall gehen die restlichen 500.000 € über. Da die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, steht der Freibetrag von 400.000 € erneut zur Verfügung, steuerpflichtig bleiben 100.000 €. Bei einem Satz von 11 % beträgt die Erbschaftsteuer 11.000 €.
Die Ersparnis liegt bei 64.000 €, ohne dass ein Euro Vermögen die Familie verlassen hätte. Der einzige Unterschied ist der Zeitpunkt.
Erbt der Ehegatte das selbstgenutzte Familienheim, bleibt es nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei, sofern er dort zehn Jahre selbst wohnen bleibt. Für Kinder gilt dieselbe Befreiung nach Nr. 4c, allerdings begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Wird die Immobilie vorher verkauft oder vermietet, entfällt die Befreiung rückwirkend. Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können ein zwingender Grund sein, der die Befreiung erhält.
Nach § 13d ErbStG werden zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nur mit 90 % ihres Wertes angesetzt. Der Abschlag gilt automatisch und ohne Behaltensfrist.
Für Anteile an Kapitalgesellschaften ab 25 % und für Betriebsvermögen sehen §§ 13a und 13b ErbStG eine Verschonung von 85 % oder auf Antrag 100 % vor. Die Bedingungen sind Lohnsummenregelung und Behaltensfrist, außerdem darf das schädliche Verwaltungsvermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Hier liegt bei Unternehmerfamilien der größte Betrag, hier ist die Gestaltung aber auch am voraussetzungsreichsten. Wer eine vermögensverwaltende Struktur ohne Vorbereitung überträgt, verliert die Verschonung.
Behält sich der Übertragende ein Nießbrauchsrecht vor, mindert dessen Kapitalwert den steuerlichen Wert der Zuwendung erheblich. Bei der Kettenschenkung wird zunächst an den Ehegatten übertragen, der anschließend an das gemeinsame Kind weiterschenkt, sodass zwei Freibeträge greifen. Beide Wege funktionieren, verlangen aber saubere Vertragsgestaltung. Eine von vornherein verabredete Weitergabe erkennt das Finanzamt nicht an.
Ehegatten können durch Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung einen steuerfreien Zugewinnausgleich auslösen und anschließend in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Der Ausgleichsanspruch ist nach § 5 ErbStG nicht steuerbar. Das Modell eignet sich für Konstellationen mit stark ungleich verteiltem Vermögen.
Das Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem zweiten Todesfall erben, ist zivilrechtlich verbreitet und steuerlich häufig teuer. Das Vermögen wird zweimal übertragen, die Freibeträge der Kinder nach dem Erstversterbenden verfallen ungenutzt. Wo das Vermögen deutlich über den Freibeträgen liegt, lohnt sich ein Blick auf Vermächtnislösungen.
Ebenso wenig hilft eine überstürzte Schenkung. Wer Vermögen abgibt und später darauf angewiesen ist, hat ein Problem, das keine Steuerersparnis aufwiegt. Übertragung braucht Rückfallklauseln, Nutzungsvorbehalte und eine ehrliche Rechnung über den eigenen Bedarf.
Beim Bundesverfassungsgericht sind Verfahren zur Verschonung von Betriebsvermögen anhängig, parallel wird politisch über eine Neuordnung der Erbschaftsteuer diskutiert. Ob und wann sich Freibeträge oder Verschonungsregeln ändern, ist offen. Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Übertragungen, die ohnehin anstehen, sollten nicht aus Abwartehaltung liegen bleiben. Verträge, die jetzt geschlossen werden, gehören mit Anpassungsklauseln versehen, damit sie auf eine geänderte Rechtslage reagieren können.
PALATAX betreut in Landau und der Südpfalz Familien und Unternehmer bei der Vermögensnachfolge. Wir bewerten den Bestand, rechnen Übertragungsvarianten über die Zehnjahresfristen durch und stimmen die steuerliche Gestaltung mit Ihrem Notar und Ihrer erbrechtlichen Beratung ab. Bei Unternehmensvermögen bringen wir die Bewertung gleich mit, Felix Konrath ist Certified Valuation Analyst, Bilo Philipp Arnold Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.).
Der wirksamste Weg ist die frühzeitige Übertragung unter Nutzung der Zehnjahresfrist, weil sich der Freibetrag nach Ablauf erneuert. Dazu kommen die Befreiung für das selbstgenutzte Familienheim, der Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien und die Verschonung von Betriebsvermögen.
400.000 € je Elternteil. Ein Kind kann also von Vater und Mutter zusammen 800.000 € steuerfrei erhalten, innerhalb jeweils eines Zehnjahreszeitraums.
Ja. Nach § 30 ErbStG besteht eine Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten, auch wenn keine Steuer anfällt. Bei notariell beurkundeten Vorgängen übernimmt der Notar die Anzeige.
Häufig ja, wenn auch mit anderer Zielsetzung. Die Zehnjahresfrist wird dann oft nicht mehr voll laufen, dafür rücken Nießbrauchslösungen und die Nutzung mehrerer Freibeträge über Ehegatten und Enkel in den Vordergrund.
Das ist bei Immobilien und Betriebsvermögen der klassische Fall, weil Vermögen vorhanden ist, Liquidität aber nicht. Für Betriebsvermögen sieht § 28 ErbStG eine Stundung vor. Besser ist es, den Liquiditätsbedarf vorher zu planen, etwa über eine Versicherungslösung.


