
Wenn ein Betrieb vererbt oder verschenkt wird, kann die Steuer schnell an die Substanz gehen. Damit die Steuerlast ein gesundes Unternehmen nicht ausbremst, begünstigt der Gesetzgeber die Übertragung von Betriebsvermögen deutlich stärker als die von Privatvermögen. Wer die Regeln der §§ 13a und 13b ErbStG kennt und rechtzeitig gestaltet, gibt sein Unternehmen weitgehend oder ganz steuerfrei an die nächste Generation weiter.
Das Gesetz kennt zwei Modelle. Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Die verbleibenden 15 Prozent lassen sich durch einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro weiter senken. Dieses Modell greift automatisch, ohne Antrag.
Bei der Optionsverschonung bleiben sogar 100 Prozent steuerfrei. Sie muss aktiv und unwiderruflich beantragt werden und ist an strengere Bedingungen geknüpft. Welches Modell günstiger ist, hängt vom Betrieb ab, vor allem von der Lohnentwicklung und der Struktur des Vermögens.
Die Steuerbefreiung steht unter Vorbehalt. Zwei Bedingungen müssen nach der Übertragung eingehalten werden:
Der Fiskus begünstigt nur produktives Betriebsvermögen. Nicht betrieblich genutzte Immobilien, Wertpapiere, Kunst oder hohe Kassenbestände zählen als Verwaltungsvermögen und sind nicht begünstigt. Bei der Regelverschonung entfällt die Befreiung sogar vollständig, wenn das Verwaltungsvermögen 90 Prozent oder mehr ausmacht. Bei der Optionsverschonung liegt die Grenze schon bei 20 Prozent. Deshalb lohnt es sich, den Betrieb vor der Übergabe genau zu durchleuchten und die Vermögensstruktur so aufzustellen, dass die Begünstigung überhaupt greift.
Neben der Verschonung stehen die persönlichen Freibeträge zur Verfügung, für Kinder 400.000 Euro je Elternteil, alle zehn Jahre erneut. Für typische Familienunternehmen kann zusätzlich ein Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent auf den Wert in Betracht kommen, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmte Bindungen bei Entnahmen, Verfügung und Abfindung vorsieht. Eine gestaffelte Übertragung über die Jahre verbindet diese Hebel zu einer Übergabe mit möglichst geringer Belastung.
Ein Familienbetrieb in der Pfalz mit einem Wert von 1 Million Euro geht an die Tochter. Über die Regelverschonung bleiben 85 Prozent, also 850.000 Euro, steuerfrei. Von den verbleibenden 150.000 Euro zehrt der Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro den Rest vollständig auf. Der steuerpflichtige Erwerb liegt bei null, vorausgesetzt, die Tochter führt den Betrieb fünf Jahre fort und hält die Lohnsumme. Aus einer möglichen sechsstelligen Steuer wird so eine Übergabe ohne Belastung.
Gilt die Verschonung auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten?
Ja. Die §§ 13a, 13b ErbStG gelten für Erbschaft und Schenkung gleichermaßen. Eine Übertragung zu Lebzeiten hat sogar den Vorteil, dass sich Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen lassen.
Was passiert bei einem Verkauf innerhalb der Behaltensfrist?
Dann entfällt die Verschonung anteilig rückwirkend, und die Steuer wird nachträglich fällig. Unter engen Voraussetzungen lässt sich das vermeiden, wenn der Erlös fristgerecht in begünstigtes Vermögen reinvestiert wird.
Wie erfahre ich, ob mein Betrieb die Bedingungen erfüllt?
Das klärt eine Analyse von Vermögensstruktur, Lohnsumme und Gesellschaftsvertrag. Je früher diese erfolgt, desto mehr lässt sich vor der Übergabe noch gestalten.
Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung.


